Stiftung DASZ Satzung

Satzung der Stiftung Deutsches Albert-Schweitzer-Zentrum

§1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Deutsches Albert Schweitzer-Zentrum“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt/Main.

§2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. De Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Verfügung stehenden Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person duch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Die Stiftung dient der Pfelge des gesamten geistigen Werkes Albert Schweitzers, insbesondere dessen Verbreitung im Bildungswesen wie auch der Förderung sämtlicher wissenschaftlicher, kultureller und humanitärer Einrichtungen im Sinne Albert Schweitzers, insbesondere der Erhaltugn und dem Ausbau des Albert Schweitzer-Zentrums in Frankfurt am Main, Neue Schlesingergasse 22-4

§3 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bezeichnet ist.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die von dem Stifter bzw. Förderern der Stiftung mit einer entsprechenden Zweckbestimmung zugewendet werden; andere Zuwendungen dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist zinsbringend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur Zinsen und Erträge des Vermögens.
  4. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.

§4 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er wird vom Stiftungsbeirat für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grund abberufen werden.
  3. Scheidet ein Mitfglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied gewählt.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden au die Dauer von drei Jahren.

§6 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Stiftung, verwaltet das Stiftungsvermögen und vergibt deren Erträgnisse.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens einem seiner Mitglieder. Im Innenverhältnis gilt, dass dies im Regelfall der Vorsitzende ist.

§7 Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitlgieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorstitzenden den Ausschlag.
  2. Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitgliede des Vorstandes erforderlich.

§8 Stiftungsbeirat

  1. Der Stiftungsberat besteht aus sieben Personen. Er bestellt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahlen sind zulässig. Mitglieder des Stiftungsbeirates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Dem Stiftungsbeirat gehören an:
    • 1. für den Stifter der Vorsitzende des Deutschen Hilfsvereins für das Albert-Schweitzer-Spital Lambarene e.V.
    • 2.-4. drei weitere vom Deutscher Hilfsverein für das Albert Schweitzer Spital in Lambarene e.V. zu benennende Vertreter
    • 5. ein von der Stadt Frankfurt/Main zu benennender Vertreter
    • 6. ein von der evangelisch-lutherischen Kirche Hessen-Nassau zu benennender Vertreter
    • 7. ein von den Albert Schweitzer Kinderdörfern e.V. in Deutschland zu benennender Vertreter.
  3. Scheidet eines der Stiftungsbeiratsmitglieder aus, ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
  4. Vertreter des Vorstandes können an den Sitzungen des Stiftungsbeirates teilnehmen.
  5. Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§9 Aufgaben des Stiftungsbeirates

Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Beratungs des Vorstandes,
  3. Mitwirkung beim Abschluß von Rechstgeschäften nach §6 Abs. 3,
  4. Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
  5. Erlaß einer Geschäftsordnung des Vorstandes,
  6. Erlaß von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
  7. Anträge an die Aufsichtsbehörde hinsichtlich
    1. Verfassungsänderungen,
    2. Aufhebung (Auflösung) der Stiftung,
    3. Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen. Der §13 bleibt davon ungerührt.

§10 Beschlußfassung des Stiftungsbeirates

  1. Der Stiftungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  2. Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsbeirates erforderlich. Der §13 bleibt unberührt.

§11 Geschäftsführung

  1. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten.
  2. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Der Stiftungsbeirat kann die Einberufung der Vorstandssitzung verlangen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  3. Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer zu überprüfen. Der Prüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes und des Stiftungsbeirates sein; er ist von der Aufsichtsbehörde auf Antrag der Stiftung zu bestimmen.Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Stiftungsbeirat vorzulegen. Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Stiftungsbeirat einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr vor.
  4. Die Jahresrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sind innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 13 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Verfassung

Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Verfassung, Anfallberechtigung

  1. Verfassungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsbeirates.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsbeirates.
  3. Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen an den Stifter, der Deutschen Hilfverein für das Albert-Schweitzer-Spital Lambarene e.V. in Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Änderungen des Stiftungszwecks und der Verfassung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Frankfurt/Main, den 11.06.1995

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