DHV Satzung

Satzung des Deutschen Hilfsvereins
für das Albert-Schweitzer-Spital in Lambarene e.V.

§1 Name, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen „Deutscher Hilfsverein für das Albert-Schweitzer-Spital in Lambarene e.V.“. Er hat seinen Sitz in Frankfurt a. Main (Az. 73 VR 6166 Amtsgericht Frankfurt). Seine Tätigkeit begann am 14. Januar 1963. Seine Dauer ist unbeschränkt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt (Finanzamt in Frankfurt a. M.). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Aufgaben des Vereins

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Pflege des geistigen Werks Albert Schweitzers und dessen Verbreitung in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Jugend,
  • ideelle und materielle Unterstützung des Albert-Schweitzer-Spitals in Lambarene,
  • Förderung wissenschaftlicher, kultureller und humanitärer Einrichtungen bzw. von Projekten, die dem Geiste Albert Schweitzers verpflichtet sind.
  • die regelmäßige Herausgabe von Mitteilungsblättern (Rundbriefen) sowie die Führung eines Archivs (Deutsches Albert-Schweitzer-Zentrum), das eine Schweitzer-Bibliothek, eine Sammlung von Schweitzer-Objekten und eine ständige Ausstellung enthält.

Zwecks Zukunftssicherung für das Archiv hat der Verein am 25. September 1995 eine Stiftung gegründet und finanziert dieselbe.

§3 Mitglieder

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann nur durch Mehrheitsbeschluss von 3/4 aller Mitglieder ausgesprochen werden. Vor dem Beschluss ist das auszuschließende Mitglied zu hören. Der Beschluss ist nicht zu begründen. Eine Anfechtung des Beschlusses ist ausgeschlossen.

§4 Mitgliedsbeitrag

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

§5 Spenden

Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch Spenden aufgebracht.

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern; und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Innerhalb des Vorstandes nimmt der Schatzmeister den Geschäftsbereich wahr, der in der Geschäfts- und Kassenordnung niedergelegt ist. Die Rechnungsprüfung geschieht durch ein Wirtschaftsprüfungsbüro.

Der Vorstand ist berechtigt, besondere Vertreter für einen beschränkten Wirkungskreis i. S. von § 30 BGB zu bestellen. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden ihm ersetzt.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Im Fall ihrer Verhinderung können sie einem anderen Vorstandsmitglied Vertretungsvollmacht erteilen. Die Beschlüsse des Vorstandes können durch den Vorsitzenden auch auf schriftlichem, notfalls telefonischem Wege herbeigeführt werden.

Der Vorsitzende der Stiftung Deutsches Albert-Schweitzer-Zentrum wird zu den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied geladen.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt:

  1. über die Wahl des Vorstandes jeweils für drei Jahre,
  2. über den Bericht und die Rechnungslegung des Vorstandes sowie über seine Entlastung,
  3. über Anträge und Anregungen im Sinne des Vereinszwecks.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 1/20 der Vereinsmitglieder dies beim Vorstand beantragt oder der Vorstand diese Einberufung beschließt.

Die Mitglieder werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich eingeladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen genügt eine Frist von zwei Wochen.

§10 Beschlussfähigkeit, Protokoll

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende; bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Punkte der Tagesordnung. Beschlüsse werden durch Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Verhinderte Mitglieder können durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Pro stimmberechtigten Teilnehmer sind 2 Vollmachten möglich.

Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20 Mitglieder anwesend sind.

§11 Satzungsänderung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Sie dürfen nur gefasst werden, wenn der Wortlaut der geplanten Satzungsänderung den Mitgliedern rechtzeitig durch die Tagesordnung bekannt gegeben war. Bei geplanten Satzungsänderungen oder geplanter Auflösung des Vereins muss die Einladung den Wortlaut der geplanten Satzungsänderung enthalten.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die erschienenen oder mit schriftlicher Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die neue Mitgliederversammlung kann ohne Einhaltung der in §9 vorgesehenen Fristen und Vorschriften einberufen werden, kann aber nicht eher als eine Stunde nach Schluss der ersten nicht beschlussfähigen Sitzung anberaumt werden.

Satzungsändernde Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§12 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit einzelnen Personen, die sich in der Arbeit für die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Deutsches Albert Schweitzer-Zentrum Frankfurt/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 25.04.2015

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